Osterride fällt aus: Benefizfahrt scheitert an Aufwand, Vorschriften und Absicherung

Der Osterride wird dieses Jahr nicht stattfinden. Der Fall zeigt, wie hoch die Hürden inzwischen selbst für gemeinnützige Motorradveranstaltungen geworden sind.
Grevenbroich. (reg) – Der angekündigte Osterride im Rhein-Kreis Neuss findet nicht statt. Eine offizielle Absage durch die Behörden gab es nach Angaben der Polizei jedoch nicht. Die Veranstaltung sei in diesem Jahr vom Veranstalter nicht zur Anmeldung gebracht worden und habe daher auch nicht abgesagt werden können.
Damit fällt die Geschichte differenzierter aus, als es auf den ersten Blick wirkte. Denn nach Darstellung aus dem Umfeld der Organisatoren spielte nicht ein einzelner Auslöser die entscheidende Rolle, sondern ein Bündel an Faktoren. Im Raum standen demnach vor allem Fragen der Absicherung, des organisatorischen Aufwands und der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine größere, geplante Motorradfahrt im öffentlichen Straßenverkehr.
Die Polizei verweist darauf, dass für entsprechende Veranstaltungen nicht die Kreispolizeibehörde selbst zuständig ist, sondern die jeweilige Genehmigungsbehörde. Die Polizei wird im Verfahren angehört und gibt ein Votum ab. Dabei fließen nach Angaben der Behörde unter anderem Streckenverlauf, Teilnehmerzahl, Fahrvermögen, Verkehrssicherung und Erfahrungen aus früheren Einsätzen ein.
Auch die Stadt Grevenbroich hat auf Anfrage Stellung genommen und die Zuständigkeit eingeordnet. Demnach gilt grundsätzlich: Sobald es sich bei einer geplanten Motorradfahrt um eine organisierte Veranstaltung handelt, ist diese nach § 29 Straßenverkehrs-Ordnung genehmigungspflichtig. Zuständig sei in diesem Fall das Amt für Verkehrsangelegenheiten des Rhein-Kreises Neuss. Der gemeinnützige Charakter einer Veranstaltung werde zwar begrüßt, führe aber nicht dazu, dass straßenverkehrsrechtliche Anforderungen entfallen. Diese dienten dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. § 29 StVO regelt tatsächlich, dass Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer Erlaubnis bedürfen. Für geschlossene Verbände enthält zudem § 27 StVO besondere Regeln.

Aus dem Umfeld der Organisatoren heißt es, eine Durchführung in der gewünschten Form sei unter diesen Bedingungen nicht mehr sinnvoll darstellbar gewesen. Verwiesen wird auf den Aufwand für notwendige Absicherung und die wirtschaftliche Frage, ob eine solche Benefizfahrt unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen kann.
Bemerkenswert ist dabei auch der öffentliche Ton der Organisatorenseite. In einem Facebook-Beitrag zum Aus des Osterrides war nicht nur von mehreren Gründen die Rede, sondern auch davon, dass Kreis, Stadt und Polizei ebenfalls an Vorschriften gebunden seien. Das spricht gegen ein einfaches Schwarz-Weiß-Bild und zeigt, dass selbst im direkten Umfeld der Veranstaltung die Lage differenzierter gesehen wird, als es manche empörten Reaktionen in sozialen Netzwerken vermuten lassen.
Gerade dort fällt die Resonanz trotzdem deutlich aus. Viele Unterstützer bedanken sich für das jahrelange Engagement und kritisieren aus ihrer Sicht überzogene Bürokratie. Andere weisen darauf hin, dass bei aller Enttäuschung die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang haben müsse. Klar ist damit vor allem eines: Der Osterride war für viele längst mehr als nur eine gemeinsame Ausfahrt. Er war Benefizaktion, Treffpunkt und sichtbares Zeichen für den guten Zweck.
Der Fall zeigt aber auch, wie schmal der Grat inzwischen geworden ist. Wenn ehrenamtlich organisierte Motorrad-Spendenfahrten schon vor einem formellen Antrag an Aufwand, Absicherung und rechtlichen Anforderungen scheitern, geraten genau jene Formate unter Druck, die eigentlich Aufmerksamkeit und Hilfe für den guten Zweck schaffen sollen.






